OGH zum Dritten!

Auch wenn´s möglicherweise fad wird: Unser ÖVT-Vizepräsident  hat schon zum dritten Mal innerhalb weniger Monate beim OGH gewonnen!

Interessanter Nebenschauplatz: Wenn ein Urteil kein Urteil sein soll, das Berufungsgericht diese Rechtsmeinung falsch auslegt, aus dem Urteil einen Beschluss machen möchte und der OGH am Ende mit einem Beschluss wieder alles, ganz im Sinne des ÖVT, repariert.

Jede Menge Stoff für gleich mehrere spannende Aufsätze, aber der Reihe nach:

Was ist passiert?
Ein Verkehrsunfall im Februar 2023 auf der A2. Das Alleinverschulden liegt klar beim KFZ-Gegner unseres Mandanten und hat ein slowakisches Kennzeichen. Ein Klassiker in der Fremdschadenregulierung.

Weshalb kommt es dann überhaupt zum Gerichtsverfahren?
In aller Kürze: Weil U-Vers.-AG als Korrespondenzversicherer für den VVO falsch abrechnet, dem Geschädigten somit zustehende Ansprüche vorenthält und diesem die notwendigen und berechtigten Kosten unseres ÖVT-Vizepräsident Hannes Unger für seinen umfangreichen Aufwand nicht ersetzen will.

Wie sieht das Erstgericht, BG Innere Stadt Wien, die Honorarforderung?
„…besteht eine Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungskosten nur hinsichtlich der Einschaltung von Inkassoinstituten und Rechtsanwälten und steht nach Ansicht des gefertigten Gerichts – wie von der beklagten Partei bereits ausgeführt – der Ersatzfähigkeit die Bestimmung des § 42 Abs. 2 ZPO entgegen.“ (Urteil vom 23.06.2025)

Was sagt die nächste Instanz, LG für ZRS Wien, dazu?
„Hat das Gericht (Anm. BG Innere Stadt Wien) eine unrichtige Entscheidungsform gewählt, so richtet sich die Rechtsmittelstatthaftigkeit ausschließlich danach, welche Entscheidungsform richtigerweise gewählt hätte werden müssen. (RIS-Justiz RS0036324). Bei Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges liegt in Wahrheit ein Beschluss vor, die „Berufung“ ist daher als Rekurs zu behandeln (vgl. Kodek in Fasching/Konecny³ § 85 ZPO Rz63). „Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (528 Abs. 2 Z 1 ZPO).“ (Beschluss vom 14.11.2025)

Warum muss sich der OGH dann trotzdem damit auseinandersetzen?
Gegen diese Entscheidung erhebt ÖVT-Vertrauensanwalt Mag. Reinhard Vanek Rekurs an den OGH. „Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Berufsgerichtes (Anm. LG f. ZRS Wien)wird ersatzlos aufgehoben.“  Zur Berechtigung des Rekurses: „Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst grundsätzlich weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RS0036324) und verlängert nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]).“ Und weiter: Für die Beurteilung ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Entscheidung maßgebend (RS0040727 [T1]).“

Was heißt das jetzt für unseren Honoraranspruch?
„Die Entscheidung des Erstgerichtes über die mangelnde Berechtigung dieser Ansprüche war damit objektiv in Urteilsform zu treffen. Damit stand dagegen die vierwöchige Berufsfrist offen, die hier auch gewahrt wurde.“

Und zum eigentlichen Thema:
„Mit Kosten der außergerichtlichen Schadenregulierung und Betreibung durch einen Berater in Versicherungsangelegenheiten hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 2 Ob 104/25w ausführlich auseinandergesetzt. Er hat sich dazu ausgesprochen, dass solche Kosten unter den Wortlaut des § 1333 Abs. 2 ABGB zu subsumieren und als Schadenersatz zu behandeln sind.“ (2 Ob 11/26w vom 26.02.2026)

Conclusio:
Weil die endgültige Sachentscheidung vom OGH dem Berufungsgericht aufgetragen wurde, gilt daher diese OGH-Erkenntnis formal als Beschluss und nicht als Urteil. Das Berufungsgericht hat jetzt über die Berufung zu entscheiden.

Uns kann es Recht sein. Herzliche Gratulation dem gesamten Erfolgsteam!


> hier zum OGH-Urteil