OGH zum Dritten!

Auch wenn´s möglicherweise fad wird: Unser ÖVT-Vizepräsident  hat schon zum dritten Mal innerhalb weniger Monate beim OGH gewonnen!

Interessanter Nebenschauplatz: Wenn ein Urteil kein Urteil sein soll, das Berufungsgericht diese Rechtsmeinung falsch auslegt, aus dem Urteil einen Beschluss machen möchte und der OGH am Ende mit einem Beschluss wieder alles, ganz im Sinne des ÖVT, repariert.

Jede Menge Stoff für gleich mehrere spannende Aufsätze, aber der Reihe nach:

Was ist passiert?
Ein Verkehrsunfall im Februar 2023 auf der A2. Das Alleinverschulden liegt klar beim KFZ-Gegner unseres Mandanten und hat ein slowakisches Kennzeichen. Ein Klassiker in der Fremdschadenregulierung.

Weshalb kommt es dann überhaupt zum Gerichtsverfahren?
In aller Kürze: Weil U-Vers.-AG als Korrespondenzversicherer für den VVO falsch abrechnet, dem Geschädigten somit zustehende Ansprüche vorenthält und diesem die notwendigen und berechtigten Kosten unseres ÖVT-Vizepräsident Hannes Unger für seinen umfangreichen Aufwand nicht ersetzen will.

Wie sieht das Erstgericht, BG Innere Stadt Wien, die Honorarforderung?
„…besteht eine Ersatzfähigkeit außergerichtlicher Betreibungs- und Einbringungskosten nur hinsichtlich der Einschaltung von Inkassoinstituten und Rechtsanwälten und steht nach Ansicht des gefertigten Gerichts – wie von der beklagten Partei bereits ausgeführt – der Ersatzfähigkeit die Bestimmung des § 42 Abs. 2 ZPO entgegen.“ (Urteil vom 23.06.2025)

Was sagt die nächste Instanz, LG für ZRS Wien, dazu?
„Hat das Gericht (Anm. BG Innere Stadt Wien) eine unrichtige Entscheidungsform gewählt, so richtet sich die Rechtsmittelstatthaftigkeit ausschließlich danach, welche Entscheidungsform richtigerweise gewählt hätte werden müssen. (RIS-Justiz RS0036324). Bei Zurückweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges liegt in Wahrheit ein Beschluss vor, die „Berufung“ ist daher als Rekurs zu behandeln (vgl. Kodek in Fasching/Konecny³ § 85 ZPO Rz63). „Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (528 Abs. 2 Z 1 ZPO).“ (Beschluss vom 14.11.2025)

Warum muss sich der OGH dann trotzdem damit auseinandersetzen?
Gegen diese Entscheidung erhebt ÖVT-Vertrauensanwalt Mag. Reinhard Vanek Rekurs an den OGH. „Dem Rekurs wird Folge gegeben. Der Beschluss des Berufsgerichtes (Anm. LG f. ZRS Wien)wird ersatzlos aufgehoben.“  Zur Berechtigung des Rekurses: „Das Vergreifen in der Entscheidungsform beeinflusst grundsätzlich weder die Zulässigkeit noch die Behandlung des gegen die Entscheidung erhobenen Rechtsmittels (RS0036324) und verlängert nicht die Rechtsmittelfrist, weil auch Gerichtsfehler nicht zur Verlängerung von Notfristen führen können (RS0036324 [T14]).“ Und weiter: Für die Beurteilung ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene Entscheidung maßgebend (RS0040727 [T1]).“

Was heißt das jetzt für unseren Honoraranspruch?
„Die Entscheidung des Erstgerichtes über die mangelnde Berechtigung dieser Ansprüche war damit objektiv in Urteilsform zu treffen. Damit stand dagegen die vierwöchige Berufsfrist offen, die hier auch gewahrt wurde.“

Und zum eigentlichen Thema:
„Mit Kosten der außergerichtlichen Schadenregulierung und Betreibung durch einen Berater in Versicherungsangelegenheiten hat sich der Oberste Gerichtshof jüngst in der Entscheidung 2 Ob 104/25w ausführlich auseinandergesetzt. Er hat sich dazu ausgesprochen, dass solche Kosten unter den Wortlaut des § 1333 Abs. 2 ABGB zu subsumieren und als Schadenersatz zu behandeln sind.“ (2 Ob 11/26w vom 26.02.2026)

Conclusio:
Weil die endgültige Sachentscheidung vom OGH dem Berufungsgericht aufgetragen wurde, gilt daher diese OGH-Erkenntnis formal als Beschluss und nicht als Urteil. Das Berufungsgericht hat jetzt über die Berufung zu entscheiden.

Uns kann es Recht sein. Herzliche Gratulation dem gesamten Erfolgsteam!


> hier zum OGH-Urteil

 

 

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Und schon wieder haben wir beim OGH gewonnen!

Wie schon im Vorjahr beschlossen, hat der OGH nunmehr vor wenigen Tagen die ÖVT-Meinung schon zum zweiten Mal bestätigt. Somit gilt unsere Argumentation als gefestigte Judikatur.
Unterstützt von unserem ÖVT-Vizepräsident Dipl. VT Hannes Unger, klagte sein Klient (vertreten durch unseren ÖVT-Vertrauensanwalt DDr. Gernot Satovitsch) die außergerichtlichen Betreibungskosten unseres Mitglieds anlässlich der sachverständigen Hilfe aus einem KFZ-Unfall gerichtlich ein.

Bereits 2025 (2 Ob104/25w) setzte sich der oberste Gerichtshof intensiv und ausführlich mit der Thematik des Honoraranspruches auseinander. Mit 2 Ob 9/26a hob der OGH nun am 26.02.2026 neuerlich – unter Berufung auf seinen vorjährigen Beschluss – den Beschluss des Berufungsgerichtes (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) als ersatzlos auf.

Er bestätigte, dass Kosten des Geschädigten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten nach dem § 1333 Abs. 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln sind.

Nur noch in Einzelfällen verhalten sich daher mittlerweile Gerichte ablehnend zu notwendigen und zweckentsprechenden Beratungs- und Betreibungskosten von Diplomierten Versicherungstreuhändern.

Das Positive: Die meisten Versicherer zahlen mittlerweile auch anstandslos und außergerichtlich die kompletten Honorarforderungen. Leichter tun sich natürlich ÖVT-Mitglieder mit der ÖVT-Fremdschadenregulierungsmethode ® und dem Hinweis „Mitglied im ÖVT“.

 

> hier zum OGH-Urteil

 

 

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Ein richtungsweisendes OGH-Urteil und seine Fehlinterpretationen!

Steht ein Honoraranspruch immer zu und/oder muss der Versicherer erst Fehler in der Schadenabwicklung machen?

 

Was ist passiert?

Vor wenigen Tagen erreicht mich ein Hilferuf eines steirischen ÖVT-Mitglieds: „Herr Mag. S. von der G. Versicherung verneint hier meinen Honoraranspruch und zitiert drei Argumente, wann ein berechtigter Anspruch – seiner Meinung nach – zusteht.“

 

Was hat der OGH heuer im Sommer erkannt?

 „Für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungs-angelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse aufgewendete notwendige und zweckentsprechende Kosten des Geschädigten sind nach dem § 1333 Abs. 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln.

 

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Rust 2025: Versicherungsvermittler leben gefährlich!

Rust 2025: Versicherungsvermittler leben gefährlich!

 

Ja, der reine Versicherungsvermittler wird es in Zukunft noch schwerer haben. Ganz egal aus welcher Ecke er kommt und völlig unabhängig davon, in welcher Form er seine Tätigkeit (Gewerbe) ausübt.

 

Regulierung oder doch vielleicht De-Regulierung?

Das ist immer dann notwendig, wenn die eigenen Selbstregulierungskräfte versagen

In Österreich ist das nicht anders, wie im nahen EU-Umfeld.

 

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Ein OGH-Urteil und seine Auswirkungen auf die gesamte Branche!

Ein OGH-Urteil und seine Auswirkungen auf die gesamte  Branche!

 (2Ob 104/25w)

 

In seinem Beschluss vom 29. Juli 2025 erkennt der Oberste Gerichtshof, dass die Tätigkeiten (Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen) und Honoraransprüche unseres Vizepräsidenten Hannes Unger Dipl. VT, im ÖVT-Fremdschaden-regulierungsauftrag als Schadenersatzansprüche zu behandeln sind. Damit hat schlagartig eine völlig neue Zeitrechnung für Experten im Schadenmanagement begonnen.

 

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