Wie schon im Vorjahr beschlossen, hat der OGH nunmehr vor wenigen Tagen die ÖVT-Meinung schon zum zweiten Mal bestätigt. Somit gilt unsere Argumentation als gefestigte Judikatur.
Unterstützt von unserem ÖVT-Vizepräsident Dipl. VT Hannes Unger, klagte sein Klient (vertreten durch unseren ÖVT-Vertrauensanwalt DDr. Gernot Satovitsch) die außergerichtlichen Betreibungskosten unseres Mitglieds anlässlich der sachverständigen Hilfe aus einem KFZ-Unfall gerichtlich ein.
Bereits 2025 (2 Ob104/25w) setzte sich der oberste Gerichtshof intensiv und ausführlich mit der Thematik des Honoraranspruches auseinander. Mit 2 Ob 9/26a hob der OGH nun am 26.02.2026 neuerlich – unter Berufung auf seinen vorjährigen Beschluss – den Beschluss des Berufungsgerichtes (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) als ersatzlos auf.
Er bestätigte, dass Kosten des Geschädigten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten nach dem § 1333 Abs. 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln sind.
Nur noch in Einzelfällen verhalten sich daher mittlerweile Gerichte ablehnend zu notwendigen und zweckentsprechenden Beratungs- und Betreibungskosten von Diplomierten Versicherungstreuhändern.
Das Positive: Die meisten Versicherer zahlen mittlerweile auch anstandslos und außergerichtlich die kompletten Honorarforderungen. Leichter tun sich natürlich ÖVT-Mitglieder mit der ÖVT-Fremdschadenregulierungsmethode ® und dem Hinweis „Mitglied im ÖVT“.