Und schon wieder haben wir beim OGH gewonnen!

Wie schon im Vorjahr beschlossen, hat der OGH nunmehr vor wenigen Tagen die ÖVT-Meinung schon zum zweiten Mal bestätigt. Somit gilt unsere Argumentation als gefestigte Judikatur.
Unterstützt von unserem ÖVT-Vizepräsident Dipl. VT Hannes Unger, klagte sein Klient (vertreten durch unseren ÖVT-Vertrauensanwalt DDr. Gernot Satovitsch) die außergerichtlichen Betreibungskosten unseres Mitglieds anlässlich der sachverständigen Hilfe aus einem KFZ-Unfall gerichtlich ein.

Bereits 2025 (2 Ob104/25w) setzte sich der oberste Gerichtshof intensiv und ausführlich mit der Thematik des Honoraranspruches auseinander. Mit 2 Ob 9/26a hob der OGH nun am 26.02.2026 neuerlich – unter Berufung auf seinen vorjährigen Beschluss – den Beschluss des Berufungsgerichtes (Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) als ersatzlos auf.

Er bestätigte, dass Kosten des Geschädigten für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten nach dem § 1333 Abs. 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln sind.

Nur noch in Einzelfällen verhalten sich daher mittlerweile Gerichte ablehnend zu notwendigen und zweckentsprechenden Beratungs- und Betreibungskosten von Diplomierten Versicherungstreuhändern.

Das Positive: Die meisten Versicherer zahlen mittlerweile auch anstandslos und außergerichtlich die kompletten Honorarforderungen. Leichter tun sich natürlich ÖVT-Mitglieder mit der ÖVT-Fremdschadenregulierungsmethode ® und dem Hinweis „Mitglied im ÖVT“.

 

> hier zum OGH-Urteil

 

 

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Ein richtungsweisendes OGH-Urteil und seine Fehlinterpretationen!

Steht ein Honoraranspruch immer zu und/oder muss der Versicherer erst Fehler in der Schadenabwicklung machen?

 

Was ist passiert?

Vor wenigen Tagen erreicht mich ein Hilferuf eines steirischen ÖVT-Mitglieds: „Herr Mag. S. von der G. Versicherung verneint hier meinen Honoraranspruch und zitiert drei Argumente, wann ein berechtigter Anspruch – seiner Meinung nach – zusteht.“

 

Was hat der OGH heuer im Sommer erkannt?

 „Für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungs-angelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse aufgewendete notwendige und zweckentsprechende Kosten des Geschädigten sind nach dem § 1333 Abs. 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln.

 

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Rust 2025: Versicherungsvermittler leben gefährlich!

Rust 2025: Versicherungsvermittler leben gefährlich!

 

Ja, der reine Versicherungsvermittler wird es in Zukunft noch schwerer haben. Ganz egal aus welcher Ecke er kommt und völlig unabhängig davon, in welcher Form er seine Tätigkeit (Gewerbe) ausübt.

 

Regulierung oder doch vielleicht De-Regulierung?

Das ist immer dann notwendig, wenn die eigenen Selbstregulierungskräfte versagen

In Österreich ist das nicht anders, wie im nahen EU-Umfeld.

 

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Ein OGH-Urteil und seine Auswirkungen auf die gesamte Branche!

Ein OGH-Urteil und seine Auswirkungen auf die gesamte  Branche!

 (2Ob 104/25w)

 

In seinem Beschluss vom 29. Juli 2025 erkennt der Oberste Gerichtshof, dass die Tätigkeiten (Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen) und Honoraransprüche unseres Vizepräsidenten Hannes Unger Dipl. VT, im ÖVT-Fremdschaden-regulierungsauftrag als Schadenersatzansprüche zu behandeln sind. Damit hat schlagartig eine völlig neue Zeitrechnung für Experten im Schadenmanagement begonnen.

 

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