Steht ein Honoraranspruch immer zu und/oder muss der Versicherer erst Fehler in der Schadenabwicklung machen?
Was ist passiert?
Vor wenigen Tagen erreicht mich ein Hilferuf eines steirischen ÖVT-Mitglieds: „Herr Mag. S. von der G. Versicherung verneint hier meinen Honoraranspruch und zitiert drei Argumente, wann ein berechtigter Anspruch – seiner Meinung nach – zusteht.“
Was hat der OGH heuer im Sommer erkannt?
„Für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungs-angelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse aufgewendete notwendige und zweckentsprechende Kosten des Geschädigten sind nach dem § 1333 Abs. 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln.“
Weshalb ist eine weitere Feststellung daraus von großer Bedeutung?
„Ob § 1333 Abs. 2 ABGB grundsätzlich auf fehlenden Verzug des Schuldners abstellt (idS Reischauer in Rummel ³ § 1333 Rz 22f) oder im deliktischen Bereich bereits der dem Delikt zugrunde liegende Verschuldensvorwurf zur Erfüllung des 1333 Abs. 2 ABGB ausreicht (so CH. Huber, ZVR 2023/34, 121) muss hier nicht beantwortet werden.“
Wie argumentiert der OGH dabei ganz konkret zum weit verbreitenden Irrtum des notwendigen Verzuges?
„…dass fehlender subjektiver Verzug des Schuldners dem vom Gesetzgeber mit § 1333 Abs. 2 ABGB bewusst verfolgten materiell-rechtlichen (schadenersatzrechtlichen) Ansatz (vgl RS0117503) entgegenstehen würde.“
Was sagt unser ÖVT-Vertrauensanwalt in aller Kürze dazu?
„Ob Verzug für die Geltendmachung notwendig ist, oder nicht, ist für die Frage, ob diese Kosten als Schadenersatz zu behandeln sind, irrelevant. Da die Kosten jedenfalls als Schadenersatzanspruch zu sehen sind.“
Womit wird trotzdem immer wieder fälschlicherweise – auch in Vorträgen und Publikationen – argumentiert?
Auch in der hier angesprochenen Causa wird mit diesem und anderen – falschen – Argumenten versucht, einen Honoraranspruch zu versagen.
Weshalb scheitern so viele an der Durchsetzung von Honorarforderungen?
Wir bekommen zahlreiche Anfragen von Versicherungsvermittlern. Viele möchten, und noch viel mehr müssen, Geld verdienen, um ihre Betriebe aufrecht zu halten. Wir versuchen jedem zu helfen, aber klarerweise gibt es auch Grenzen.
Wie verhält sich ein ÖVT-Mitglied in diesem Fall?
Ein Diplomierter Versicherungstreuhänder kann bei berechtigtem Honoraranspruch jedes dieser Argumente entkräften. Und zwar Kraft seiner Ausbildung am ÖVT-College (zweisemestriger Diplomlehrgang), der Unterstützung durch unsere ÖVT-Vertrauensanwälte und letztlich auch durch die permanente Forschungsarbeit der ÖVT-Projektteams.
Bedarf es dazu einer besonderen Ausbildung?
Nicht jeder darf gewerberechtlich Schadenregulierungen durchführen. Und schon gar nicht Fremdschadenregulierungen. Genau deshalb haben wir sehr erfolgreiche, gegliederte Systeme aufgebaut. Die ÖVT-Fremdschadenregulierungsmethode auf Honorarbasis ist nur eine davon. Diese Begriffsdefinition hat sich für mich aus der ÖVT-Lehre herauskristallisiert. Sie ist seither beim österreichischen Patentamt für den ÖVT und seine Mitglieder geschützt. Unabhängig davon haben wir weitere Honorarmethoden strukturiert, abgegrenzt und in Normen zusammengefasst. Klar, einfach, rechtssicher.
Einladung an alle Mitglieder: „Bringt uns eure Fälle!“
Wir bieten euch unsere Hilfe an: Bei Bedarf auch gerne als Aufschulungsseminar für arrivierte Diplomierte Versicherungstreuhänder. Meldet euch bitte bei uns.
In diesem Sinne Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches & gesundes 2026.
Anna-Maria Taudes MTD, Dipl. VT
(für das gesamte ÖVT-Team) Dezember 2025