Alltag oder Klassiker in der Fremdschadenabwicklung?

Polnischer LKW knallt in Österreich gegen ein Garagentor. Verschulden eindeutig und trotzdem ein überforderter Geschädigter. Alltag oder Klassiker in der Fremdschadenabwicklung?

 

 

Am Firmengelände krachte der LKW einer polnischen Spedition in ein Sektionaltor und beschädigt dieses schwer. Die Not- und Reparaturkosten betrugen netto € 7.613,00

Trotz dem eindeutigen Verschulden, war das geschädigte Unternehmen überfordert. Es bat meine Kanzlei um Hilfe um den Vorfall möglichst zügig zu bearbeiten. Gemäß den Richtlinien des Verbandes österreichischer Versicherungstreuhänder und Mediatoren in Versicherungsangelegenheiten (ÖVT) wurde für diesen Schadensfall ein eigener Schadensregulierungsauftrag samt Spezialvollmacht erstellt.

Nach einer Anfrage beim Versicherungsverband Österreichs (VVO) wurde das zuständige Schadensregulierungsbüro ermittelt. Im Anschluss daran wurden ein Forderungsschreiben, der Zulassungsschein des polnischen Lastwagens, der Führerschein des Fahrers, die Rechnung für die Not-Reparatur sowie ein Kostenvoranschlag für die Reparaturkosten an das genannte Büro übermittelt. Drei Tage später erhielten wir die Antwortmail, dass die Prüfung der Deckung bei einem ausländischen Versicherer einige Wochen in Anspruch nehmen könne.

Gemäß der patentierten ÖVT-Fremdschadenregulierungsmethode ging meine Kanzlei nach dem erprobten System vor. Die Basis für die Verrechnung liefert uns dabei das kartellgerichtlich genehmigte ÖVT Honorarhandbuch. In diesem Fall wurde nach § 8 – Zeitgebühr – mit dem Auftraggeber abgerechnet. Auch bei der weiteren Einforderung aller notwendigen Kosten inkl. € 490,00 Schadenregulierungskosten (Betreibungskosten) unterstützte meine Kanzlei den Klienten.

Nach weiteren sieben Wochen erhielten wir endlich die Nachricht, dass die Reparaturkosten an die Geschädigte überwiesen wurden. Bedauerlicherweise wurden allerdings die Betreibungskosten nicht erstattet, sondern es wurde darauf hingewiesen: „…dass lediglich die Kosten für die zweckdienliche rechtliche Vertretung, die normalerweise von Anwälten wahrgenommen wird, erstattungsfähig seien.“ Wie Versicherungstreuhänder mittlerweile wissen, war das ein Vorwand aus dem Märchenbuch. Nach der Klagsandrohung und weiteren 2 Wochen lenkte das Schadenregulierungsbüro ein und überwies auch das noch offene Fremdschadenregulierungshonorar.

 

ÖVT-TIPP: Die rechtssichere ÖVT-Fremdschadenregulierungsmethode können im Frühjahr 2024 alle interessierten Versicherungsmakler kennenlernen.

Hier gelangen Sie zu den Infos zum Schnupperkurs
zum Schnupperkurs

 

Werde Sie ein Teil unserer Experten
werde jetzt Mitglied

hier können Sie den Newsletter herunterladen:
Herunterladen