Ein OGH-Urteil und seine Auswirkungen auf die gesamte Branche!

Ein OGH-Urteil und seine Auswirkungen auf die gesamte  Branche!

 (2Ob 104/25w)

 

In seinem Beschluss vom 29. Juli 2025 erkennt der Oberste Gerichtshof, dass die Tätigkeiten (Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen) und Honoraransprüche unseres Vizepräsidenten Hannes Unger Dipl. VT, im ÖVT-Fremdschaden-regulierungsauftrag als Schadenersatzansprüche zu behandeln sind. Damit hat schlagartig eine völlig neue Zeitrechnung für Experten im Schadenmanagement begonnen.

 

Wie war die Situation bis jetzt?

Seit Jahrzehnten kämpft der ÖVT um eine faire Entlohnung für die Sachverständigentätigkeit seiner Mitglieder in der Schadenregulierung. Die bisherigen außergerichtlichen Erfolge auf schadenersatzrechtliche Anerkennung durch den Verursacher und dessen Haftpflichtversicherung waren durchwachsen. Oder mit anderen Worten: Wechsel- und launenhaft, wie das Aprilwetter. Aussagen wie: „Wir zahlen keine Maklergebühren“ oder „Das deckt eh die Provision“ waren an der Tagesordnung.

Ähnlich unterschiedlich waren auch die Erfolge auf gerichtlicher Ebene

 

Was ist jetzt so besonders an diesem Urteil?

Der Teufel steckt, wie so oft im Detail. Und das gilt für die enormen Auswirkungen dieses Urteils genauso. Jeder einzelne Fall war bisher vielfach von der persönlichen Überzeugungskraft des ÖVT-Mitgliedes abhängig (siehe oben), ob der Honoraranspruch erfolgreich durchgesetzt werden konnte.

 

Wie haben Gerichte bisher argumentiert?

Ähnlich hilflos, wie VU´s. Oftmals wurden völlig überholte gesetzliche Grundlagen zitiert, wie etwa § 1333 Abs. 3 (alt) vom ABGB und zwar bevor 2002 eine Gesetzesänderung eintrat. Oder dass Kosten der außergerichtlichen Schadenliquidierung eines Beraters in Versicherungsangelegenheiten „Vorprozessuale Kosten“ sind und daher § 42 Abs. 2 ZPO entgegen stehe. Genau diese akribische OGH-Betrachtung war jetzt entscheidend.

 

Was stellt der OGH mit dem Urteil konkret fest?

 „Für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungs-angelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse aufgewendete notwendige und zweckentsprechende Kosten des Geschädigten sind nach dem § 1333 Abs. 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln.“

 

Weshalb hat mit diesem Urteil eine neue Ära begonnen?

Mit diesem ÖVT-Urteil hat der Oberste Gerichtshof der schadenersatzrechtlichen Argumentation unserer Mitglieder, für alle ähnlich gelagerten Ansprüche, Tür und Tor geöffnet.

 

Was haben jetzt 4000 Branchenmitglieder davon?

Wir erinnern uns, dass jeder nach § 94 Z 76 GewO gewerbeberechtigte Versicherungsmakler auch die „Beratung in Versicherungsangelegenheiten“, als quasi zweite – und damit auch eigene Gewerbeberechtigung – ausüben darf. Mit dieser Erlaubnis dürfen auch Schadenregulierungen abgewickelt werden. Bei der richtigen Anwendung darf ausschließlich das Beratungsunternehmen gewerberechtlich Fremdschadenregulierungen durchführen und in Rechnung stellen.

 

Darf das jeder Gewerbeberechtigte tun?

Grundsätzlich ja, aber: Auch hier steckt der Teufel im Detail. Die Fallen und Stolpersteine auf dem Weg zur erfolgreichen Honorarverrechnung sind so zahlreich wie die Wanderung durch eine Schottergrube.

 

Was kann der ÖVT Interessierten anbieten?

Das ÖVT-College ist nicht nur als unabhängiger Bildungsanbieter ibw-zertifiziert, sondern auch der einzige Lehrstuhl in Österreich, der die Versicherungstreuhänder-methoden lehrt.

 

Öffnen sich dadurch neue Geschäftsmodelle und Marktchancen?

Es ist ein epochaler Erfolg, den Hannes Unger für die gesamte Branche eingefahren hat!

Gerade in Zeiten, wo das Damoklesschwert (Christoph Berghammer am 24.02.2025: „Das Provisionsverbot wird kommen!“) nach wie vor über uns baumelt, wie eine Guillotine, brauchen unsere Unternehmen verlässliche und nachhaltige Modelle, um auch bei massiven Eingriffen in unser Entlohnungssystem, wirtschaftlich erfolgreich sein zu können.

So wie eben auch im Falle des Provisionsverbotes.

 

Anna-Maria Taudes MTD, Dipl. VT

ÖVT-Präsidentin