OGH: „ÖVT-Fremdschadenregulierungskosten sind Schadenersatz“

OGH: „ÖVT-Fremdschadenregulierungskosten sind Schadenersatz“

(2Ob 104/25w)

 

In seinem Beschluss vom 29. Juli 2025 erkennt der Oberste Gerichtshof, dass die Tätigkeiten (Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen) und Honoraransprüche unseres Vizepräsidenten Hannes Unger Dipl. VT, im Fremdschadenregulierungsauftrag als Schadenersatzansprüche zu behandeln sind.

 

 

Was ist passiert?

Ein Verkehrsunfall an einem Vormittag in Wien zwischen einem LKW und einem PKW. Das Verschulden ist strittig. Das LKW-Unternehmen beauftragt unser Mitglied mit den Maßnahmen zur Klärung und Durchsetzung ihrer Ansprüche (Fremdschaden-regulierung). Der Reparaturaufwand beträgt € 4.958,12 zuzüglich weiterer Kosten werden € 7.087,87 von Hannes Unger beim Haftpflichtversicherer fällig gestellt. Die Betreibungskosten (Honoraransprüche) unseres Mitglieds betragen € 360,00 die U-Versicherungs-AG lehnt zur Gänze ab.

 

 Wie Urteilen die Unterinstanzen?

Die erste Instanz spricht vom Alleinverschulden des LKW-Lenkers. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und spricht von einem 50:50 Verschulden. Die Kosten von Hannes Unger werden zur Gänze abgewiesen. Unser ÖVT-Vertrauensanwalt, DDr. Gernot Satovitsch beantragt daraufhin Rekurs beim OGH über diese € 360,00

 

Weshalb lässt der OGH den Rekurs zu?

Der OGH lässt den Rekurs als berechtigt zu und befasst sich auf 12 Seiten intensiv mit den bisherigen zahlreichen unterschiedlichen Rechtsprechungen der Unterinstanzen.

 

Was stellt der OGH konkret fest?

 „Für die außerprozessuale Einschaltung eines Beraters in Versicherungs-angelegenheiten im Rahmen dessen gewerberechtlicher Befugnisse aufgewendete notwendige und zweckentsprechende Kosten des Geschädigten sind nach dem § 1333 Abs. 2 ABGB zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Ansatz als Schadenersatzansprüche zu behandeln.“

 

Was entscheidet der OGH noch?

Der Fall wird wegen unrichtiger Beurteilung an das Berufungsgericht zurück verwiesen.

 

Was bedeutet das für die gesamte Branche und den ÖVT?

Es ist ein epochaler Erfolg, den Hannes Unger für die gesamte Branche eingefahren hat!

Jahrzehntelange Detailarbeit, gepflastert mit vielen Fehlurteilen und Rückschlägen (z. B. XY-Vers.: „Wir zahlen keine Maklergebühren“) wurde mit diesem Urteil belohnt. Hannes Unger hat mit der Akribie und Sorgfalt eines Diplomierten Versicherungstreuhänders der gesamten Branche jetzt Tür und Tor geöffnet. Damit hat ein neues Zeitalter für die Experten im Schadenmanagement begonnen.

Vorsicht ist trotzdem geboten und steht auf der Tagesordnung, weil zahlreiche Fallen und Stolpersteine auf dem Weg zum Erfolg lauern.

Auch der Lehrplan am ÖVT-College bekommt mit diesem Urteil noch mehr Rückenwind. Das unabhängige und zertifizierte Bildungsinstitut des ÖVT ist der einzige Lehrstuhl, der die Versicherungstreuhänderstrukturen im Diplomlehrgang unterrichtet. Unsere Absolventen sind daher in vielfacher Hinsicht auf neue Geschäftsmodelle geschult und vorbereitet.

So wie auch im Falle des Provisionsverbotes.

 

Anna-Maria Taudes MTD, Dipl. VT

ÖVT-Präsidentin